Haushaltshilfen
Es kann viel passieren!
Nehmen Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch, wenn die Weiterführung des Haushaltes nicht mehr möglich ist.
• Bei einer Krankenhausbehandlung
• Bei einer medizinischen Vorsorgeleistung
• Bei Schwangerschaft und Entbindung
• Bei einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
Unser Aufgabenbereich: Kinderbetreuung, Waschen, Bügeln, Mahlzeiten zubereiten, Gartenarbeiten, die Wohnung säubern, Einkäufe erledigen. Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V wurde ab dem 01.01.2016 zudem deutlich erweitert. Versicherte können bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfe beantragen, auch wenn kein Kind im Haushalt lebt, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht mehr möglich ist, insbesondere nach:
• einem Krankenhausaufenthalt,
• einer ambulanten Operation oder
• einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Nutzen Sie die neue Gesetzeslage, um in Ruhe wieder zu Kräften zu kommen!
Unsere erfahrenen und hochqualifizierten Einsatzkräfte sind für Sie da!
Wer übernimmt die Kosten?
Wenn eine familiäre Notsituation vorliegt und ein Kind unter 12 bzw. 14 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die Haushaltshelferin. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung, beraten Sie schnell und unbürokratisch.
Alle Formulare für den Antrag auf Betriebs- und Haushaltshilfe über die SVLFG finden Sie hier.